Bogies wrote: ↑Sun Apr 21, 2024 10:47 am
Let's say I received €8000 for my UK Pension 2022, which was first paid to my German bank account in March 2022 in four weekly intervals.
I put on my tax return for 2022 row 66 on the form AUS
Staat = Großbritannien. Quelle= Dept for Works and Pensions. §22 EStG and the amount. €6560 (%82 from €8000)
The Finanzamt then added €5379 (%82 from €6560) to my German Pension, let's say €25,000 as income, making a total of €30,379,and taxed it saying that the UK have taken no tax, which they haven't, so Germany is entitled to tax me.
Because of this increase in income, my so-called reasonable burden was higher, leading to a higher taxation than that worked out by my WISO-Tax program.
So I guess ill have to let them know that I had already taken the %82, but surly the UK pension should come under the Progressionsvorbehalt
They have taken the €5379 from "Steuerfrei Einkünfte mit Progressionsvorbehalt" and added it to Sonstige Einkünfte, "Summe der zu besteuernden Renten und Leistungen".
Send them this Einspruch letter
immediately by
registered letter, i.e. by Einschreiben.
If you don't want to send it on paper, you could send it by
e-mail instead, to your local Finanzamt's e-mail address, just google the name of your Finanzamt and e-mail. Well, as long as you don't live in Baden-Württemberg, they don't do e-mails except DE-Mail.
Attach your UK tax returns 2021/22 and 2022/23 to the Einspruch, as proof that you have taxed your UK social security pension in the UK.
The fact that you didn't end up paying any UK income tax on it, because the UK also gives non-residents the personal tax-free allowance doesn't change that, your UK State Pension still "counts" as having been taxed by the UK.
Please note that your UK tax return should include the form R43, with which you apply for the personal allowance as a non-resident:
https://assets.publishing.service.gov.u ... __2023.pdf
Instructions for form R43:
https://assets.publishing.service.gov.u ... __2023.pdf
Since the UK has a self-assessment system, you will not have more than the filled in forms of the UK tax return - a Bescheid (which is usually what the Finanzamt is after) doesn't exist in self-assessment systems.
And after a few years of filing pointless UK tax returns, you will probably get a letter from HMRC to please not file in future years since no UK income tax ever results from them.
Also
attach this BMF-Schreiben:
https://www.bundesfinanzministerium.de/ ... onFile&v=3
and highlight this part on page 5 in it:
- 2.3 Besteuerung im Sinne der Subject-to-tax-Klausel
Eine Besteuerung in dem Vertragsstaat, dem das Besteuerungsrecht nach dem DBA
zugewiesen ist, liegt vor, soweit die Einkünfte in die steuerliche Bemessungsgrundlage
einbezogen werden.
Davon ist auch dann auszugehen, wenn eine Besteuerung infolge
- von Freibeträgen,
unterbleibt
Also attach a
print-out of this translated article on the UK personal allowance for non-residents (if you send your Einspruch by e-mail, print it into a PDF file and attach it to the e-mail. The Finanzamt only accepts PDF files as attachments):
https://taxscouts-com.translate.goog/th ... r_pto=wapp
*********************************************************************
Betrifft: Steuernummer: write your Steuernummer, it will look like this 123/456/78901
Einspruch gegen ESt-Bescheid 2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch ein gegen den Einkommensteuer-Bescheid 2022.
Meine britische gesetzliche Rente darf nicht durch Deutschland besteuert werden, wie Sie es getan haben.
Gemäß Artikel 17 Absatz 2 DBA-Großbritannien hat Großbritannien das Besteuerungsrecht an ihr, sie unterliegt lediglich dem Progressionsvorbehalt gem. Artikel 23 Absatz 1 d) DBA-Großbritannien in Verbindung mit § 32b Absatz 1 Nr. 3 EStG.
Ich hatte in Anlage AUS im Bereich "Nach DBA steuerfreie Einkünfte / Progressionsvorbehalt" nur den steuerpflichtigen Anteil iHv 82% (gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG, da das Jahr des Rentenbeginns 2022 war) meiner britischen gesetzlichen Bruttorente eingetragen, gem. H 32b "Ausländische Renteneinkünfte" EStH:
https://esth.bundesfinanzministerium.de ... nhalt.html
- Ausländische Renteneinkünfte
Ausländische Renteneinkünfte sind im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa) und nicht mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigen, wenn die Leistung der ausländischen Altersversorgung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Basisversorgung entspricht. Zu den wesentlichen Merkmalen der Basisversorgung gehört, dass die Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden und als Entgeltersatzleistung der Lebensunterhaltssicherung dienen (BFH vom 14.07.2010 – BStBl II 2011 S. 628).
Antrag:
Bitte veranlagen Sie wie beantragt und erlassen Sie einen neuen Einkommensteuer-Bescheid 2022.
Begründung:
Sie haben meine britische gesetzliche Rente aufgrund der Subject-to-tax Klausel in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a DBA-Großbritannien der Besteuerung in Deutschland unterworfen, da nach Ihrer Ansicht die Besteuerung der britischen gesetzlichen Rente in Großbritannien nicht erfolgt ist.
Dies ist nicht der Fall, meine britische gesetzliche Rente wurde durch Großbritannien besteuert, es ergab sich nur keine britische Einkommensteuer, da Großbritannien großzügigerweise auch Nichtansässigen den britischen Grundfreibetrag (= personal allowance) in Höhe von 12.570 GBP (ca. 14.500€) gewährt (im britischen Steuerjahr 2021/22: 12.500 GBP), siehe hier:
https://www.gov.uk/tax-uk-income-live-a ... -allowance
und hier:
https://www.gov.uk/income-tax-rates
Für das britische Steuerjahr 2021/22, siehe hier:
https://www.gov.uk/government/publicati ... t-and-past
Wie Sie aus dem BMF-Schreiben vom 20.06.2013 "Anwendung von Subject-to-tax-, Remittance-base- und Switch-over-Klauseln nach den Doppelbesteuerungsabkommen unter Berücksichtigung des Urteils des BFH vom 17. Oktober 2007 - I R 96/06 - (BStBl 2008 II S. 953)" in Kapital 2.3 "Besteuerung im Sinne der Subject-to-tax-Klausel " ersehen können:
https://www.bundesfinanzministerium.de/ ... onFile&v=3
- 2.3 Besteuerung im Sinne der Subject-to-tax-Klausel
a) Eine Besteuerung in dem Vertragsstaat, dem das Besteuerungsrecht nach dem DBA
zugewiesen ist, liegt vor, soweit die Einkünfte in die steuerliche Bemessungsgrundlage
einbezogen werden.
Davon ist auch dann auszugehen, wenn eine Besteuerung infolge
- von Freibeträgen,
...
unterbleibt
wurde meine britische gesetzliche Rente durch Großbritannien
tatsächlich besteuert, obwohl wegen des britischen Grundfreibetrags keine britische Einkommensteuer zu zahlen ist.
Ich weise darauf hin, dass in Großbritannien das System der Selbstveranlagung besteht, also die Ermittlung der Steuerlast (in diesem Fall: 0 GBP) durch den Steuerpflichtigen, also durch mich selbst:
https://de.wikipedia.org/wiki/Selbstveranlagung
- Unter Selbstveranlagung versteht man in Deutschland die Ermittlung der Steuerlast durch den Steuerpflichtigen. Die eingereichte Steuererklärung steht einem Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 AO). In der Regel handelt es sich um Steueranmeldungen (mit Liste der selbst zu veranlagenden Steuern). Die Finanzverwaltung überprüft die eingereichten Steuererklärungen in maschinellem Verfahren unter Heranziehung von Risikomanagementsystemen. Eine weitere Möglichkeit der Überprüfung besteht in der Durchführung einer Außenprüfung durch die Finanzverwaltung.
Situation in anderen Ländern
Die Selbstveranlagung ist in den USA, Großbritannien, Italien, Kanada, Spanien, Polen, Tschechien, Ungarn und Irland üblich. Carsten Kühl, Finanzminister von Rheinland-Pfalz, führt aus: „Es ist doch bemerkenswert, dass die amerikanische Bundessteuerverwaltung mit etwa 90 Millionen Einkommensteuerpflichtigen mit weniger Personal auskommt als Deutschland mit zirka 30 Millionen Steuerpflichtigen.“
Das britische Steuerjahr geht vom 6. April bis zum 5. April des Folgejahres, ich reiche als Nachweis, dass ich die britische gesetzliche Rente 2022 versteuert habe, meine britischen Einkommensteuererklärungen für die britischen Steuerjahre 2021/22 und 2022/23 als Anlagen ein.
Mit freundlichen Grüßen
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